Katharina Schlewing


Rentenberaterin


Rentenberatung umfasst unabhängige Beratung zu Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung, Fragen zu der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, sowie Durchführung von Unternehmensberatungen.


Rentenberater vertritt Sie in dem Verwaltungsverfahren gegenüber der Rentenversicherung, Krankenkasse, Pflegekasse oder Unfallversicherung, im Klageverfahren beim Sozialgericht und anschließendem Berufungsverfahren beim Landessozialgerichten.

Kontakt

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie sich beraten lassen wollen,

haben Sie folgende Möglichkeiten:


Sie vereinbaren einen Termin am Telefon, senden eine Anfrage über das Kontaktformular oder direkt über die E-Mail-Adresse. Die Beratung kann darauf persönlich in den Kanzleiräumen in Leipzig oder als Fernberatung z.B. am Telefon durchgeführt werden.


In dem Beratungsgespräch können Ihre Fragen geklärt werden und ggf. weiteres Vorgehen und Erfolgsaussichten erörtert.



Wie geht es weiter?


Für die Erteilung eines Fernauftrags werde ich Ihnen die Auftragsunterlagen und Vollmacht (wenn eine Vertretung vereinbart wird) zur Unterschrift zusenden. Diese benötige ich für die Durchführung der Tätigkeit. Dazu wird eine Rechnung mit dem Gebührenvorschuss wird erstellt, da für die Fernaufträge ein Teil der Gebühren vorab abgerechnet wird. 


Nachdem Sie die Auftragsunterlagen unterschrieben und zurückgeschickt haben kann die Bearbeitung beginnen. Welche Angaben und persönlichen Unterlagen hierzu von Ihnen benötigt werden, werde ich Ihnen im Laufe der Vorbereitung mitteilen.


Die Dauer der Bearbeitung ist immer individuell.

Rentenberater berechnen Honorar für ihre Tätigkeit


Das Honorar für das Beratungsgespräch kann bis zu 190,00 Euro betragen. Die Abrechnung richtet sich je nach Dauer des Beratungsgesprächs. 


Das Honorar für weiterführende Tätigkeit und/oder Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzt und abgerechnet. Die Höhe des Honorars ist von dem Umfang und der Bedeutung der Tätigkeit abhängig und wird immer vor Beginn der Tätigkeit mitgeteilt.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Kostenerstattung durch Rentenversicherung


Bei erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren kann ein Teil der Kosten auf Antrag durch die Rentenversicherung erstattet werden. Die erstatteten Kosten werden in der Regel mit dem vereinbarten Honorar verrechnet.


Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe


Wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulassen, die Gebühren für die Beratung beim Rentenberater selbst aufzubringen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen.


Der muss Antrag vor dem Beratungstermin gestellt werden. Im besten Fall bringen Sie den Berechtigungsschein bereits zu dem Termin mit. Nach der Gewährung von Beratungshilfe, bezahlen Sie für das Beratungsgespräch Ihre Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 Euro, der Rest wird über die Beratungshilfe abgerechnet.



Prozesskostenhilfe wird für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gewährt. Der Antrag dazu wird vom Rentenberater im Rahmen des Verfahrens bei dem Sozialgericht gestellt.  Wenn das Gericht im Zuge der Bearbeitung des Antrags Erfolgsaussichten im bevorstehenden Verfahren feststellt, wird die Prozesskostenhilfe bewilligt.



In beiden Fällen kann das Gericht festlegen, dass die Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt wird, jedoch das Gericht festlegt, dass das Geld im Rahmen der Ratenzahlung zurückgezahlt werden müssen.


Sollte Ihnen die Berechtigung für diese Sozialleistungen versagt werden, fallen für die Beratung beziehungsweise Vertretung die üblichen Gebühren an.

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