FAQs

Erfahren Sie mehr über den Ablauf der Beratung.

Welche persönlichen Unterlagen werden im Beratungsgespräch benötigt.

Die Bedeutung der Entscheidung für eine bestimmte Rentenart oder die unterschiedlichen Auswirkungen der Voll- oder Teilrente.

Erhalten Sie einen Überblick über die  Kosten einiger Leistungen der Rentenberatung.

Welche persönlichen Unterlagen sollen zum Beratungsgespräch mitgebracht werden

Zur Beratung bringen Sie bitte folgenden Unterlagen mit: 

 

  • letzte Rentenauskunft bzw. aktuellen Rentenbescheid, wenn bereits Rente bezogen wird, 
  • Unterlagen zur Betriebsrente, 
  • Bescheide der Krankenkasse und/oder der Agentur für Arbeit, soweit diese vorhanden sind, 
  • Nachweise über Pflegegrad bzw. Schwerbehinderung. 

 

Wenn das Versicherungskonto noch nicht abschließend geklärt wurde, bringen Sie bitte mit: 

 

  • Sozialversicherungsausweise, soweit diese vorhanden sind, 
  • Meldungen zur Sozialversicherung ab 1992, 
  • Nachweise über Berufs- bzw. weiterführende Schulausbildung, Hochschulausbildung 

 

Bei dieser Auflistung besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Soweit noch weitere relevante Unterlagen vorhanden sind, bitte ich diese ebenfalls mitzubringen. 

Wie viel kostet die Tätigkeit des Rentenberaters

Honorar für das Beratungsgespräch beträgt in der Regel zwischen 95,20 Euro bis 226,10 Euro. Die Abrechnung richtet sich je nach Dauer und Umfang des Beratungsgesprächs. Der Rechnungsbetrag wird unmittelbar nach dem Beratungsgespräch fällig. Preise sind inklusive Mehrwertsteuer.

Das Honorar für weiterführende Tätigkeit und/oder Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzt und abgerechnet. Die Höhe des Honorars ist von dem Umfang und der Bedeutung der Tätigkeit abhängig.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Bei erfolgreich durchgeführten Widerspruchs und Klageverfahren können die Kosten anteilig durch die Renten- bzw. Krankenversicherung erstattet werden.

Welche Fristen müssen für Widerspruch oder Klageverfahren unbedingt beachtet werden

Sind Sie mit der Entscheidung in dem Bescheid nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit dem zu widersprechen. Dies muss der Rentenversicherung (oder auch der Krankenkasse) schriftlich mitgeteilt werden – es muss Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid eingelegt werden. Hierbei ist es von besonderer Wichtigkeit die gesetzlichen Rechtsmittelfristen zu beachten und nicht zu verpassen. Der Widerspruch muss in Schriftform eingelegt werden. Das bedeutet, dass der Widerspruch Ihre persönliche Unterschrift enthalten muss. Wichtig: Eine Email an die Rentenversicherung reicht hierzu nicht aus!

Diese Frist beginnt zu laufen mit der Zustellung des Bescheids – ab dem Tag, an dem der Bescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde, beginnt die Widerspruchsfrist und läuft genau einen Monat (beachte: nicht 4 Wochen!). Diese Regel gilt auch für die Erhebung einer Klage zum Sozialgericht und Berufung zum Landessozialgericht. 

Haben Sie noch weitere Fragen

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